Allgemeine Geschäftsbe­­dingungen

Bitte beachten Sie auch die rechtlichen Hinweise für die Nutzung unseres Online-Angebots.

1.0 Allgemeines

1.1 Unsere Vertragspartner werden nachfolgend als Auftraggeber, die Messe- und Veranstaltungs-Service Andrea Banusch GmbH als MVS bezeichnet.

1.2 Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Verträge, die die MVS mit ihren Auftraggebern abschließt. Sie gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Hiervon abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, es sei denn, dass sich MVS damit ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt.

2.0 Angebot, Vertragsschluss, Datenspeicherung

Unsere Kalkulationen sind unverbindlich und freibleibend. Nur durch schriftliche Angebote von MVS und schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers kommt ein Vertrag zustande. Zusätzliche mündliche Vereinbarungen (Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages) bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch MVS. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vertragsabwicklung Daten gespeichert werden.

3.0 Leistungsumfang

3.1 Zu den Leistungen des Auftragnehmers zählen alle Sach- und Dienstleistungen, die im Vertrag und/oder den im Vertrag bezeichneten Anlagen aufgeführt sind.

3.2 Alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen und von MVS angelieferten Gegenstände und Materialien mit Ausnahme der Lebensmittel und Getränke stehen und bleiben im Eigentum des MVS und müssen unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung an MVS zurückgegeben werden. Fehlmengen werden nach Rückgabe und Prüfung der restlichen Gegenstände zu Wiederbeschaffungspreisen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Getränke, die auf Kommissionsbasis geliefert werden, werden nur dann zurückgenommen, wenn die Behältnisse weder angebrochen noch beschädigt sind.

4.0 Lieferzeit und Lieferverpflichtungen

4.1 Die in der jeweilig gesondert getroffenen Vereinbarung angegebenen Liefer- und Leistungstermine sind vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 4.2 verbindlich.

4.2 MVS wird von der Lieferverpflichtung frei, wenn sie an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert wird, die sie trotz der nach den Umständen des Falles erforderlichen Sorgfalt nicht mit zumutbaren Mitteln abwenden konnte, z.B. bei höherer Gewalt, Krieg, Betriebsstörungen wie Streik oder Aussperrung (auch durch Dritte), behördlichen Eingriffen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Epidemien, Busunglück usw., und wenn durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich wird.

4.3 Wird MVS gem. Ziff. 4.2 von der Leistungsverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Kündigungs- bzw. Rücktrittsrechte des Auftraggebers.

4.4 Der Auftraggeber ersetzt MVS alle zur Durchführung des Auftrages angefallenen Kosten, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem MVS gemäß Ziff. 4.2 von der Leistung frei wurde, insbesondere Lohn und Gehaltskosten.

5.0 Lieferung ins Zollausland und an exterritoriale Missionen

5.1 Die anfallenden Kosten und Gebühren, z.B. für Zolldeklaration und -abfertigung, Luftfracht und Landtransport, Einfuhrpapiere, Veterinärzeugnisse, Proforma-Rechnung, Pflanzenschutzzeugnis, Personalkosten wie Hotelunterkunft, Spesen, Stundensätze, Visagebühren, Transfer vor Ort, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.2 Die Zollfreigabe der Waren hat der Auftraggeber herbeizuführen.

6.0 Zahlung, Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Rücktritt

6.1 Der Betrag aus Rechnungen der MVS ist unverzüglich ohne Skonto oder anderen Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig.

6.2 Bei Zahlungsverzug fallen Zinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen an.

6.3 Verlangt der Auftraggeber das Ruhen oder die Beendigung des Vertragsverhältnisses aus Gründen höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstilllegung etc.), so behält MVS Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.

6.4 Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Auftraggebers.

6.5 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, so weit es auf Ansprüchen aus demselben Vertrag beruht.

6.6 Bei nicht fristgemäßer Abschlagszahlung ist MVS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist der Rücktritt unverzüglich gegenüber dem Kunden zu erklären.

6.7 Bei Rücktritt des Kunden 120 bis 35 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn stellt MVS die bereits angefallenen Kosten (z.B. gebuchte Hotels, Flüge, Visagebühren) sowie 15% der Gesamtsumme des Angebots in Rechnung. Bei Rücktritt des Kunden ab dem 34. Tag vor Veranstaltungsbeginn fallen 100% der Gesamtsumme des Angebots an.

7.0 Beanstandungen

7.1 Etwaige Beanstandungen hat der Auftraggeber unverzüglich mündlich, per Telefax oder per E-Mail an MVS bzw. an die zuständige Projektleitung zu richten.

7.2 Bei Anlieferung von Waren hat der Auftraggeber diese unverzüglich zu prüfen. Mängel an gelieferten Waren oder sonstigen Leistungen von MVS muss der Auftraggeber unverzüglich gegenüber MVS oder der zuständigen Projektleitung rügen. § 377 HGB gilt sinngemäß.

7.3 Kommt der Auftraggeber seiner Mitteilungspflicht gem. Ziffer 7.1 und 7.2 nicht fristgerecht nach oder können Mängel der Leistung aufgrund des Verhaltens des Auftraggebers nicht rechtzeitig, während oder bis zum Ende der Veranstaltung, behoben werden, kann der Auftraggeber daraus keine Schadensersatzansprüche gegen MVS herleiten.

7.4 Der Auftraggeber trägt die Beweislast für den Mangel, den Zeitpunkt seiner Feststellung und den rechtzeitigen Zugang seiner Mängelrüge.

8.0 Gefahrübergang und Haftung

8.1 Ist unser Vertragspartner Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Transportkosten trägt.

8.2 Unsere Haftung wie auch diejenige für unsere Erfüllungsgehilfen schließen wir für den Fall leichter oder einfach fahrlässiger Pflichtverletzungen aus, sofern keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen sind.

8.3 Die Verjährungsfrist für gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche, die nicht auf einem uns zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruhen, beträgt ein Jahr.

9.0 Gewährleistung

9.1 Sämtliche Erklärungen, die MVS im Zusammenhang mit diesem Vertrag abgibt (z.B. Leistungsbeschreibungen) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie durch MVS. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen der MVS über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.

9.2 Ist unser Vertragspartner Unternehmer, leisten wir im Rahmen von Warenlieferungen Gewähr für ein Jahr, wobei die Gewährleistung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen kann. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Gewährleistung ist erst dann auszugehen, wenn uns hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn Sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen, oder wenn sie aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Wegen geringfügiger Mängel ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt berechtigt.

10.0 Schriftform

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt im Hinblick auf dieses Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden der Vertragsparteien bestehen nicht.

11.0 Teilwirksamkeit

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen vertraglichen Bestimmungen verpflichten sich die Vertragsparteien, diese unverzüglich im Wege ergänzender Vereinbarungen durch eine solche schriftliche Abrede zu ersetzen, die dem Ergebnis der unwirksamen Bestimmungen wirtschaftlich am nächsten kommt.

12.0 Gerichtsstand

Bei Verträgen mit Kaufleuten, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand unser Firmensitz in Halle (Saale). Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

13.0 Anwendbares Recht

Das Vertragsverhältnis unterliegt unter Ausschluss des UN-Kaufrechts dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat.

Messe- und Veranstaltungs-Service Andrea Banusch GmbH
Augustastraße 2
D-06108 Halle (Saale)